Privatanleger, die auf Grund geringer Einkünfte keine Einkommensteuer zahlen müssen, können bei ihrem Finanzamt eine Nicht-Veranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung) beantragen und dem depotführenden Kreditinstitut vorlegen. Dieses behält daraufhin keine Abgeltungsteuer etc. für Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden oder Gewinne) ein.
Durch die Vorlage einer Nicht-Veranlagungs-Bescheinigung erübrigt sich ein Freistellungsauftrag, auch eine Einkommensteuererklärung muss entsprechend nicht abgegeben werden.
Die NV-Bescheinigung ist darüber hinaus im Gegensatz zum Freistellungsauftrag hinsichtlich der Höhe der vom Steuerabzug befreiten Erträge nicht begrenzt - es werden also auch dann keine Kapitalertragssteuern einbehalten, wenn die Erträge über den Freibeträgen (Sparer-Freibetrag und Werbungskosten-Pauschbetrag) von zurzeit €801 bei Ledigen / €1.602 bei Verheirateten liegen. Auch Verlusttöpfe werden deshalb nicht gebildet.
Natürlich können Sie auch gerne eine NV-Bescheinigung für Ihren Whitebox-Account einreichen.