Nicht-Veranlagungsbescheinigung

Privatanleger, die auf Grund entsprechend geringer Einkünfte nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, können bei ihrem Finanzamt eine Nicht-Veranlagungs-Bescheinigung beantragen und dem depotführenden Kreditinstitut vorlegen. Dieses behält daraufhin keine Abgeltungsteuer etc. für Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden oder Gewinne) ein. Durch die Vorlage einer Nicht-Veranlagungsbescheinigung erübrigt sich ein Freistellungsauftrag. Sie ist darüberhinaus im Gegensatz zum Freistellungsauftrag hinsichtlich der Höhe der vom Steuerabzug befreiten Erträge nicht begrenzt.