Ausländische Quellensteuer

Steuer auf Zinsen und Dividenden, die direkt von den Kreditinstituten an die Finanzämter abgeführt wird. Investmentfonds erhalten die Erträge um diese einbehaltene Quellensteuer gemindert und können sie im jeweiligen Ausschüttungsland nicht anrechnen. Anleger erhalten eine Bescheinigung über die einbehaltene anrechnungsfähige Steuer und können sich damit im Rahmen ihrer Steuerveranlagung die auf die ausländischen Bruttoerträge einbehaltene Quellensteuer anrechnen lassen bzw. die Quellensteuer bei der Ermittlung des Gesamtbetrags ihrer Einkünfte auf Wunsch abziehen lassen. Eine Erstattung mittels eines Freistellungsauftrags oder einer Nicht-Veranlagungs-Bescheinigung ist nicht möglich.