Kann jeder Inhaber eines Gemeinschaftskontos alleine weitere Anlagen eröffnen, oder sind dafür immer beide Inhaber nötig?

Alle Inhaber eines Gemeinschaftskontos sind uns gegenüber einzelvertretungsberechtigt.

Das bedeutet: Für die Neuanlage oder Liquidation von einzelnen Anlagen, die Beauftragung von Ein- oder Auszahlungen, Änderungen der Risikostufe und weiteren Anpassungen einer bestehenden Geldanlage genügt also der entsprechende Auftrag eines einzigen Inhabers.

Lediglich für die Kündigung eines Gemeinschaftskontos ist die Zustimmung beider Inhaber nötig.