Finanzwissen

Teilfreistellung: Ausgleich für steuerliche Vorbelastung

Geschrieben von Whitebox-Redaktion | Nov 13, 2018 11:00:00 PM

Mit der Investmentsteuerreform 2018 ist die Besteuerung von Erträgen und Veräußerungen von Investmentfonds komplett neu geregelt worden. Bis 2017 war das wichtigste Kriterium bei der Fondsauswahl, ob der Fonds beim Anleger transparent oder intransparent besteuert wurde. Das hat sich geändert.

Bis 2017 galt das sogenannte Transparenzprinzip. Das heißt, Fondsanlegende wurden weitgehend gleichbehandelt wie bei Direktinvestition in Aktien, Anleihen oder Immobilien, sofern der Fonds transparent war und seine Ertragsdaten fristgerecht im elektronischen Bundesanzeiger nach deutschem Steuerrecht (§ 5 InvStG) veröffentlichte. Ohne eine solche Veröffentlichung galt der Fonds als intransparent und es war beim Anleger eine pauschale Mindestbemessungsgrundlage von mindestens 6 Prozent des letzten Rücknahmepreises zu versteuern (§ 6 InvStG). Der Fonds selbst war nicht Steuersubjekt – lediglich der Fondsanleger wurde besteuert. Bis 2017 war das wichtigste Kriterium bei der Fondsauswahl daher, ob der Fonds beim Anleger transparent oder intransparent besteuert wurde. Diese Unterscheidung ist entfallen.

Erträge und Veräußerungen sind steuerpflichtig

Seit dem 1. Januar 2018 sind alle Ausschüttungen und Veräußerungen beim Anleger steuerpflichtig – unabhängig davon, was zuvor im Fonds geschah. Dazu kommt ab 2019 die sogenannte Vorabpauschale als steuerlicher Mindestertrag, wenn der Fonds im Vorjahr keine oder nur geringe Ausschüttungen getätigt hat, aber eine Wertsteigerung erzielt wurde. Auch Wertveränderungen ab 1. Januar 2018 von Investmentanteilen, die vor Einführung der Abgeltungsteuer (01.01.2009) angeschafft worden sind, sind steuerlich relevant. Auf Antrag kann im Rahmen der Einkommensteuererklärung ein Freibetrag von 100.000 Euro pro Person für Gewinne aus diesen ehemals bestandsgeschützten Altbeständen in Anspruch genommen werden.

Körperschaftsteuer auf Fondsebene

Der Fonds selbst ist seit 2018 ein eigenständiges Steuersubjekt und muss auf gewisse deutsche Einkünfte (deutsche Dividenden, Mieterträge und Immobilienveräußerungen deutscher Immobilien, Zinsen aus deutschen Wandelanleihen und Gewinnobligationen) in Deutschland Körperschaftsteuer bezahlen. Ausländische Dividendenerträge und ausländische Immobilieneinkünfte unterliegen wie bisher der Besteuerung im Quellenstaat. Zinsen und Veräußerungsgewinne kann der Fonds in der Regel steuerfrei vereinnahmen. Zukünftig kann der Fondsanleger die vom Fonds gezahlte (ausländische) Steuer jedoch nicht mehr auf die eigene Einkommensteuer anrechnen. Fonds und Anleger sind zwei getrennte Steuersubjekte.

Neue Teilfreistellung auf Anlegerebene für Erträge und Veräußerungsergebnisse

Als Ausgleich dafür erhält der Anleger für bestimmte Investmentfondskategorien eine Teilfreistellung der Erträge und Veräußerungsergebnisse. Die Systematik der Teilfreistellung entspricht dem geltenden Teileinkünfteverfahren von Dividenden und Aktienveräußerungen bei betrieblichen Anlegern. Als Ausgleich für die steuerliche Vorbelastung auf Fondsebene bei Dividenden und Immobilien muss der Anleger die erzielten Einkünfte (Ausschüttungen, Vorabpauschale, Veräußerungen) lediglich teilweise besteuern. Die Höhe der Teilfreistellung richtet sich nach dem Investitionsschwerpunkt des Fonds und der damit verbundenen steuerlichen Vorbelastung auf Fondsebene.

Art des Investmentfonds Voraussetzungen Höhe der Freistellung (natürliche Person im Privatvermögen)
Aktienfonds mind. 51 % Kapitalbeteiligungen 30 %
Immobilienfonds mind. 51 % Immobilien oder ImmoGes 60 %
Immobilienfonds mit Schwerpunkt ausl. Immobilien mind. 51 % ausl. Immobilien oder ImmoGes 80 %
Mischfonds mind. 25 % Kapitalbeteiligungen 15 %

Teilfreistellungsquoten variieren stark unter den Fondsgattungen

Die höchste Teilfreistellungsquote in Höhe von 80 Prozent haben Immobilienfonds mit Schwerpunkt auf ausländische Immobilien. Der Hintergrund ist, dass Deutschland in den meisten Fällen bei einer internationalen Direktinvestition kein Besteuerungsrecht an den laufenden Immobilieneinkünften hätte und eine Immobilienveräußerung im Privatvermögen nur innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung steuerbar wäre. Rentenfonds haben dagegen keine Teilfreistellungsquote, weil der Fonds selbst in der Regel keiner Steuerbelastung unterliegt. Wenn ein Fonds seine Anlagegrenze unter die Mindestquoten ändert oder wesentlich dagegen verstößt, dann erfolgt ein Wechsel der anzuwendenden Teilfreistellung. Dieser wird technisch als fiktiver Verkauf und fiktive Neuanschaffung abgewickelt. Eine Besteuerung dieses Zwischenergebnisses findet allerdings erst beim tatsächlichen Verkauf der Fondsanteile statt.

Bei ETFs spielt Konstruktion für Besteuerung eine Rolle

Von praktischer Bedeutung ist insbesondere, ob ein Fonds – der als Aktienfonds beworben wird – auch steuerlich in den Genuss der Aktien-Teilfreistellungsquote (30 %) oder zumindest Mischfonds-Teilfreistellungsquote (15 %) beim Anleger kommt. Dies betrifft unter anderem Exchange Traded Funds (ETFs). Zur Kostenreduktion im börsennotierten Indexfonds wird teilweise das Aktien-Exposure nicht durch Direktanlagen in Kapitalbeteiligungen, sondern synthetisch, zum Beispiel über Swaps, abgebildet. Bei synthetischen ETFs auf einen Aktienindex kann somit regelmäßig nicht die 30-prozentige Teilfreistellung angewendet werden. Dafür müsste das Fondsvermögen überwiegend, also mindestens 51 Prozent, in Kapitalbeteiligungen investiert und dies in den Anlagebedingungen des Fonds als Anlagegrenze fixiert sein. Für den Kapitalertragsteuerabzug ist seit 2018 eine Selbstedeklaration des Fonds gegenüber den üblichen Finanzdienstleistern ausreichend.

Nachweis der Teilfreistellungsvoraussetzungen auch im Rahmen der Steuererklärung möglich

Wenn zwar faktisch die erforderliche Kapitalbeteiligungsquote erfüllt wird, aber die Anlagebedingungen keine entsprechende Mindestkapitalbeteiligungsquote enthalten (oder für 2018 keine Selbstdeklaration erfolgte), kann seitens der depotführenden Bank des Anlegers keine Teilfreistellung beim Kapitalertragsteuerabzug berücksichtigt werden. Der Anleger könnte in diesem Fall die Voraussetzungen für die Anwendung der Teilfreistellung im Rahmen der Einkommensteuererklärung nachweisen. Dazu ist es jedoch nicht ausreichend, wenn die Quote am Ende des Geschäftsjahres erfüllt ist. Die Anlagegrenze muss tatsächlich durchgehend überschritten sein.

Teilfreistellungen können nicht zusammengefasst werden

Dieselben Ausführungen gelten auch für Mischfonds, die zu mindestens 25 Prozent in Kapitalbeteiligungen investiert sein müssen und deren Anleger eine Teilfreistellung von 15 Prozent erhalten. Selbstverständlich können Anleger auch die Voraussetzungen eines Immobilienfonds oder Immobilienfonds mit Schwerpunkt ausländische Immobilien nachweisen. Die Teilfreistellungen können nicht akkumuliert werden. Das heißt, es kann nicht gleichzeitig die Teilfreistellung für einen Mischfonds und einen Immobilienfonds angewandt werden.

In der Praxis dürfte der Nachweis der durchgehenden Erfüllung der Anlagegrenzen recht mühsam sein. Anleger, die sich diese Mühe ersparen wollen, sollten bei der Fondsauswahl darauf achten, dass eine automatisierte Berücksichtigung der Teilfreistellungsquote durch die depotführende Bank möglich ist.

Vollreplizierende ETFs dürften höhere Teilfreistellungsquoten erhalten

Ferner werden Aktien-ETFs mit physischer Replikation in der Regel eine höhere Teilfreistellungsquote erreichen als synthetische ETFs. Der etwaige Kostenvorteil synthetischer ETF dürfte in vielen Fällen von den steuerlichen Nachteilen einer niedrigeren Teilfreistellung überkompensiert werden.

Die Teilfreistellungsquoten haben Einfluss auf die Nachsteuer-Performance von Investmentfonds. Allerdings ist zu beachten, dass die Teilfreistellung auch auf Veräußerungsverluste Anwendung findet, das heißt der Verlust aus dem Verkauf eines Aktienfonds würde lediglich zu 70 Prozent verrechnet werden. Im Vergleich zur Direktanlage in Aktien ist jedoch von Vorteil, dass ein etwaiger Verlust mit allen anderen Kapitaleinkünften ausgeglichen werden kann und nicht nur mit Aktiengewinnen.

Fazit

Augen auf bei der Auswahl von Aktienfonds und damit auch bei ETFs, ob auch eine steuerliche Teilfreistellung der Einkünfte beim Anleger möglich ist. Leider ist dies für den Anleger und auch für die meisten Steuerberater nicht einfach erkennbar. Es empfiehlt sich daher, diese Frage mit dem Bankberater oder der Vermögensverwaltung zu klären. Denn die haben in der Regel die Prospekte des Fonds vorliegen und verfügen über einen Zugriff auf Datenbanken von Finanzdienstleistern. Viele Fonds, die bisher intransparent waren, werden mit hoher Wahrscheinlichkeit zumindest beim Kapitalertragsteuerabzug als Fonds ohne Teilfreistellung behandelt werden.